Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der E&E Statzu Trockenbau UG für Trockenbau & Innenausbau
Stand: 9. Juli 2025
1. Geltungsbereich dieser AGB für Trockenbau, Innenausbau und Rigipsarbeiten
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Bauleistungen, insbesondere Trockenbau-, Innenausbau- und Rigipsarbeiten, sowie damit zusammenhängende Lieferungen und Leistungen zwischen der E&E Statzu Trockenbau UG (haftungsbeschränkt), ansässig in Kaiserswerther Straße 115, 40880 (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „E&E Statzu Trockenbau“), und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“), unabhängig davon, ob der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Unsere Expertise im Bereich Trockenbau in Düsseldorf und NRW bildet die Grundlage unserer Geschäftstätigkeit.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn E&E Statzu Trockenbau in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung, beispielsweise im Bereich Innenausbau oder Akustikdecken, vorbehaltlos ausführt.
2. Angebot, Vertragsschluss und Vertragsgrundlagen für Trockenbauleistungen in NRW
Angebote von E&E Statzu Trockenbau sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Eine Beauftragung durch den Auftraggeber für Trockenbau-, Innenausbau- oder Rigipsarbeiten stellt ein bindendes Angebot dar, welches der Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung annehmen kann.
Grundlage für den Vertrag sind primär die individuelle Vereinbarung (Auftragsbestätigung), sodann das Angebot von E&E Statzu Trockenbau und diese AGB. Bei Bauverträgen mit Unternehmern wird die Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B (VOB/B), in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung vereinbart und geht diesen AGB im Kollisionsfall vor, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Bei Verträgen mit Verbrauchern über Trockenbauarbeiten (z.B. Trennwände, Ständerwände, abgehängte Decken) gilt primär das BGB; die VOB/B wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart und dem Verbraucher der vollständige Text der VOB/B vor Vertragsschluss übergeben wurde.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten für den Trockenbau sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Leistungsumfang und Leistungsänderungen im Innenausbau und bei Rigipsarbeiten
Der genaue Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung, beispielsweise für Akustikdecken, Brandschutz im Trockenbau, Trennwände oder spezifische Rigipsarbeiten, ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und dem zugrundeliegenden Angebot von E&E Statzu Trockenbau sowie den dazugehörigen Plänen und Leistungsbeschreibungen.
Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Nachträge) bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Parteien, vorzugsweise in Schriftform. E&E Statzu Trockenbau ist berechtigt, für zusätzliche oder geänderte Leistungen eine angemessene Mehrvergütung zu verlangen. Erzielen die Parteien keine Einigung über die Vergütung, gelten die Regelungen des § 650c BGB bzw. § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B. Leistungsänderungen können zu einer Anpassung der vereinbarten Ausführungsfristen für Ihr Trockenbau-Projekt in Düsseldorf oder Umgebung führen.
Der Auftragnehmer E&E Statzu Trockenbau ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen für Trockenbauarbeiten und Innenausbau
Die vereinbarten Preise für unsere Trockenbau- und Innenausbau-Dienstleistungen (inkl. Rigipsarbeiten, Akustikdecken etc.) sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, basieren die Preise auf dem im Angebot angegebenen Leistungsumfang.
Zahlungen sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang bei E&E Statzu Trockenbau.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 632a BGB) bzw. § 16 VOB/B zu fordern. Abschlagsrechnungen sind ebenfalls binnen 14 Tagen nach Zugang fällig.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist E&E Statzu Trockenbau berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
5. Ausführungsfristen und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers für Trockenbauprojekte
Vereinbarte Ausführungsfristen für Ihr Trockenbau- oder Innenausbau-Projekt sind nur verbindlich, wenn sie von E&E Statzu Trockenbau ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ bestätigt wurden. Sie beginnen erst zu laufen, wenn alle technischen Fragen geklärt sind und der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat.
Zu den wesentlichen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gehören insbesondere:
- Rechtzeitige Bereitstellung aller notwendigen Pläne, Genehmigungen und Unterlagen für den Trockenbau und die Rigipsarbeiten.
- Sicherstellung des freien Zugangs zur Baustelle und ausreichender Bewegungsfreiheit für unsere Trockenbau-Spezialisten am jeweiligen Einsatzort in NRW.
- Bereitstellung von Baustrom und Wasseranschluss, sofern nicht anders vereinbart.
- Koordination mit anderen am Bau beteiligten Gewerken, um Behinderungen der Trockenbauarbeiten zu vermeiden.
- Unverzügliche Information über Umstände, die die Ausführung der Innenausbauarbeiten beeinträchtigen könnten.
Verzögert sich die Ausführung durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Verletzung von Mitwirkungspflichten, bauseitige Verzögerungen) oder durch höhere Gewalt (z.B. Streik, extreme Witterungsbedingungen, unvorhersehbare behördliche Maßnahmen), verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen. E&E Statzu Trockenbau wird den Auftraggeber über solche Verzögerungen und die voraussichtliche Dauer informieren.
6. Abnahme der Trockenbau-, Innenausbau- und Rigipsleistungen
Nach Fertigstellung der Leistung hat der Auftraggeber die Leistung abzunehmen. Die Abnahme der von E&E Statzu Trockenbau erbrachten Leistungen (z.B. Trockenbauwände, Akustikdecken, Brandschutzverkleidungen) erfolgt gemäß § 640 BGB bzw., sofern vereinbart, § 12 VOB/B. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist eine förmliche Abnahme durchzuführen und ein gemeinsames Protokoll anzufertigen.
Die Leistung gilt als abgenommen, wenn E&E Statzu Trockenbau dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Bei Geltung der VOB/B gilt die Leistung auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen hat, nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Nutzung, oder wenn keine Abnahme verlangt wird, 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung (§ 12 Abs. 5 VOB/B).
Wegen unwesentlicher Mängel an den Trockenbauarbeiten oder Rigipsarbeiten kann die Abnahme nicht verweigert werden.
7. Gewährleistung (Mängelhaftung) für unsere Bauleistungen im Trockenbau
Die Gewährleistung für Mängel an unseren Trockenbau-, Innenausbau- und Rigipsarbeiten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 633 ff. BGB) bzw., sofern vereinbart, nach § 13 VOB/B. E&E Statzu Trockenbau steht für qualitativ hochwertige Arbeit in Düsseldorf und NRW.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Für Bauwerke beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre. Bei Geltung der VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für Bauwerke 4 Jahre (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B), sofern keine andere Frist vereinbart wurde.
Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Abnahme (bzw. Erkennbarkeit bei nicht offensichtlichen Mängeln) schriftlich gegenüber E&E Statzu Trockenbau anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Im Falle eines Mangels hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe von Ziffer 8 verlangen.
8. Haftung von E&E Statzu Trockenbau UG für Trockenbau- und Innenausbauarbeiten
E&E Statzu Trockenbau haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden haftet E&E Statzu Trockenbau nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (z.B. bei der Montage von Brandschutzdecken oder Akustikwänden), haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit E&E Statzu Trockenbau einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt für gelieferte Trockenbaumaterialien und Rigipsplatten
Alle gelieferten Materialien und Bauteile für den Trockenbau (z.B. Rigipsplatten, Ständerwerk, Dämmstoffe) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum von E&E Statzu Trockenbau (Vorbehaltsware). Bei Verträgen mit Unternehmern gilt dies bis zur Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Vor dem Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet. Werden die vom Auftragnehmer gelieferten Materialien mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt E&E Statzu Trockenbau Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
10. Datenschutz bei E&E Statzu Trockenbau
E&E Statzu Trockenbau UG verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG). Die für die Vertragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Vertragsdurchführung ggf. an beauftragte Dienstleister (z.B. Subunternehmer, Lieferanten für Trockenbaumaterial) weitergegeben. Weitere Informationen zum Datenschutz bei E&E Statzu Trockenbau UG finden Sie in unserer separaten Datenschutzerklärung für unsere Trockenbau-Website.
11. Schlussbestimmungen für Verträge mit unserer Trockenbaufirma
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) für alle von E&E Statzu Trockenbau erbrachten Leistungen (Trockenbau, Innenausbau, Rigipsarbeiten etc.).
Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von E&E Statzu Trockenbau UG. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bezüglich unserer Trockenbau- und Innenausbau-Vereinbarungen mit E&E Statzu Trockenbau UG.
Hier finden Sie unsere Datenschutzerklärung.